Willkommen beim AllgemeinerTV 1860 Wuppertal-Elberfeld e.V.
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Satzung

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§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen: Allgemeiner Turnverein 1860 e.V. Wuppertal-Elberfeld

2.   Der Sitz des Vereines ist Wuppertal.

3.   Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.

4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit - Zweck

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer begünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung, indem er Mitgliedern aller Altersgruppen die Möglichkeit zur Betätigung im Breiten- oder Leistungssport gibt, Jugendpflege betreibt sowie die soziale Integration durch gesellige und kulturelle Angebote fördert.

2.   Etwaige Gewinne oder Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Vereinsangehörige auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.   Politische Parteibestrebungen sowie Bindungen konfessioneller Art sind ausgeschlossen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.   Der Erwerb der Mitgliedschaft steht jedem Unbescholtenen offen - in Zweifelsfällen entscheidet darüber der Vorstand.

2.   Die Mitglieder des Vereins sind mit Stimm- und Wahlrecht:

a.   volljährige Mitglieder (aktiv oder passiv)

b.   Ehrenmitglieder

c.   Turnförderer ohne Stimmrecht:

d.   Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren

e.   Kinder im Alter von weniger als 14 Jahren

3.   Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich um den Verein oder um die Vereinsziele besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.   Der Vorstand hat das Recht, Personen, die sich um den Verein oder um die Vereinsziele besonders verdient gemacht haben, als Turnförderer aufzunehmen bzw. zu führen.

 

§ 4 Beiträge

1.   Der Jahresbeitrag wird jeweils auf der Mitgliederversammlung festgelegt; das gleiche gilt für die Aufnahmegebühr.

2.   Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten, er ist jeweils am 01.04. fällig. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgt der Beitragseinzug in zwei Teilbeträgen zu Beginn eines jeden Halbjahres.

3.   Neue Mitglieder haben von Beginn des Monats an, in dem sie dem Verein beitreten, jeweils 1/12 des Jahresbeitrages für die restlichen Monate des laufenden Jahres zu entrichten. Passive Mitglieder haben den Beitrag vom Beginn des Halbjahres an zu entrichten, in dem sie dem Verein beitreten. Erstbeitrag und Aufnahmegebühr werden mit dem Erhalt der Aufnahmebestätigung fällig.

4.   Ehrenmitglieder und Turnförderer zahlen keinen Beitrag.

5.   Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge und Gebühren ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

6.   Auszubildende und Studenten können bis zum vollendeten 25.Lebensjahr einen ermäßigten Beitrag entrichten. Die entsprechenden Personen müssen unaufgefordert durch gültige Belege an die Geschäftsadresse des Vorstandes jährlich nachweisen, dass sie zu diesem Personenkreis gehören.

 

§ 5 Austritt

1.   Der Austritt kann jederzeit erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende einzuhalten ist. Die Austrittserklärung muss an die Geschäftsadresse des Vorstandes gesendet und von diesem schriftlich bestätigt werden.

2.   Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages bis zur Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet. Das im Besitz des Mitglieds befindliche Vereinseigentum ist mit der Kündigung dem Vorstand auszuhändigen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 6 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag der Vorstandes durch den Ältestenrat beschlossen werden,

wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder gegen die Satzung verstößt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

a.   Mitgliederversammlung

b.   Vorstand

c.   Verwaltungsbeirat

d.   Sportbeirat

e.   Ältestenrat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf jeden Geschäftsjahres innerhalb 3 Monaten statt.

2.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einzuberufen.

3.   Die Mitgliederversammlungen werden schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Beauftragten mit zweiwöchiger Frist einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich an den Schriftführer - spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

4.   Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a.   Genehmigung der Jahresberichte über das abgelaufene Geschäftsjahr

b.   Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des gesamten Vorstandes.

c.   Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltplanes für das neue Geschäftsjahr.

d.   Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der übrigen Vereinsorgane sowie von zwei Rechnungsprüfern.

e.   Festlegung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.

f.    Satzungsänderungen

g.   Beschlussfassung über Anträge

h.   Verschiedenes

5.   Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn er keine Stimmenmehrheit erreicht, also auch bei Stimmengleichheit.

6.   Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss die Beschlüsse wörtlich enthalten.

 

§ 9 Vorstand - erweiterter Vorstand

1.   Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:

a.   der 1. Vorsitzende

b.   der Oberturnwart

2.   Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem 1. Vorsitzenden und dem Oberturnwart an:

a.   der 2. Vorsitzende

je ein Vorstandsmitglied für die Aufgabenbereiche:

b.   Geschäftsführung

c.   Mitgliederverwaltung

d.   Kassengeschäfte sowie

e.   der Schriftführer

f.    der Pressewart

3.   Der Vorstand ist das leitende Organ für alle Angelegenheiten des Vereins. Der 1. Vorsitzende und der Oberturnwart bilden gemeinsam den Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

4.   Die Namen des 1. Vorsitzenden und des Oberturnwartes sind jeweils dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister bekannt zu geben.

5.   Der 1. Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und überwacht die laufende Geschäftsführung. Er hat das Recht, zur Erledigung interner Angelegenheiten den erweiterten Vorstand einzuberufen.

6.   Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

7.   Über sämtliche Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind Verhandlungsniederschriften zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

8.   Der erweiterte Vorstand beschließt jeweils in der ersten auf die Mitgliederversammlung folgenden Sitzung eine Geschäftsordnung, in der die Aufteilung der Vorstandsarbeit einschließlich der jeweiligen Stellvertreter geregelt werden.

9.   Die Wahl in den Vorstand bzw. erweiterten Vorstand hat solange Gültigkeit, bis der Gewählte von seinem Amt zurücktritt oder die Mitgliederversammlung für die entsprechende Funktion eine Neuwahl vornimmt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem 1. Vorsitzenden auszuhändigen.

10. Der 1. Vorsitzende hat das Recht, zu den Sitzungen weitere Personen – Mitglieder oder Nichtmitglieder – einzuladen; diese haben kein Stimmrecht.

 

§10 Verwaltungsbeirat.

1.   Dem Verwaltungsbeirat gehören neben dem 1. Vorsitzenden, dem Oberturnwart und den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes an:

a.   der Frauenwart

b.   der Jugendwart

c.   der Sozialwart

d.   der Familienwart

e.   der Festwart

f.    der Wanderwart

g.   der Zeugwart

h.   sowie bis zu 6 weitere Beisitzer

2.   Der Verwaltungsbeirat beschließt jeweils in der ersten auf die Mitgliederversammlung folgenden Sitzung eine Geschäftsordnung, in der die Aufteilung der Arbeiten und die jeweilige Stellvertretung geregelt werden.

3.   Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Vorstand bzw. erweiterten Vorstand in der Erledigung seiner Aufgaben; er wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Beauftragten einberufen.

4.   Die in § 9 Ziffer 6, 7, 9 und 10 getroffenen Festlegungen gelten für den Verwaltungsbeirat entsprechend.

5.   Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der ihr zufließenden Mittel selbst.

 

§11 Sportbeirat

1.   Der Sportbeirat wird durch den Oberturnwart einberufen.

2.   Neben dem Oberturnwart gehören dem Sportbeirat an:

a.   der Frauenwart

b.   der Jugendwart

c.   der Männerturnwart

d.   der Kinderturnwart

e.   der Sozialwart

f.    der Wanderwart

g.   der Zeugwart

h.   der Fahnenträger

3.   Der Oberturnwart hat das Recht, weitere Personen - Mitglieder oder Nichtmitglieder -, insbesondere die Leiter der einzelnen Abteilungen des Vereins sowie die Leiter der Übungsarbeit zu den Sitzungen des Sportbeirates einzuladen.

4.   Der Sportbeirat hat beratende Funktion in allen Fragen des Sportbetriebes; der Oberturnwart setzt den 1. Vorsitzenden bzw. den erweiterten Vorstand von den Besprechungsergebnissen im Sportbeirat in Kenntnis.

5.   Die Wahl in den Sportbeirat hat solange Gültigkeit, bis der Gewählte von seinem Amt zurücktritt oder die Mitgliederversammlung für die entsprechende Funktion eine Neuwahl vornimmt.

 

§12 Ältestenrat

1.   Der Ältestenrat ist beratendes Gremium für alle übrigen Organe des Vereins. Der Vorsitzende des Ältestenrates beruft die Sitzungen bei Bedarf ein.

2.   Der Ältestenrat ist Entscheidungsinstanz nach § 6, Satz 1 der Vereinssatzung.

3.   Bezüglich der Wahl in den Ältestenrat gilt § 11 Ziffer 5 entsprechend.

 

§13 Haftung der Mitglieder

Die Haftung der Mitglieder für Ansprüche, die gegen den Verein geltend gemacht werden, ist in allen Fällen auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§14 Auflösung des Vereins

1.   Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die Zahl seiner Mitglieder auf sechs heruntergegangen ist und diese einstimmig für die Auflösung sind.

2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach erfolgter Abwicklung verbleibende Vermögen unwiderruflich an den Wuppertaler Turngau e.V. mit der ausdrücklichen Bestimmung, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Sports sowie der Jugendpflege zu verwenden

 

§15 Versicherungsschutz

Für jedes Mitglied besteht bei Veranstaltungen des Vereins Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherung.

 

§16 Sonstige Bestimmungen

  1. Für alle in der Satzung nicht ausdrücklich geordneten Rechtsverhältnisse des Vereins gelten die entsprechenden Vorschriften des BGB.
  2. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden oder sonstigen Veranstaltungen mitgebrachten Gegenstände aller Art, z.B. Kleidungsstücke, Bargeld, Wertgegenstände.
  3. Die Benutzung der Sporthallen und das Betreten der Sport- und Spielplätze ist nur an den festgesetzten Übungsstunden bei Anwesenheit eines Leiters der Übungsarbeit oder mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vorstandes gestattet. Jede unerlaubte Benutzung der Vereinseinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr und unter ausdrücklicher Ablehnung der Vereinshaftung; sie kann einen Ausschluss des Mitglieds herbeiführen.
  4. Alle Veranstaltungen der Mitglieder unter dem Namen des Vereins bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

 

 

 

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit des Satzungstextes wurde auf die Wiedergabe der Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form verzichtet. Die Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung 2007 am 18.03.2007.

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